§ 405 ZPO

§ 405 Zivilprozessordnung - Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter


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§ 405 ZPO - Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.


Stand: 08.10.2023





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