§ 884 Zivilprozessordnung - Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Sie sind hier.
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.
Stand: 08.10.2023