§ 419 Zivilprozessordnung - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Sie sind hier.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Stand: 08.10.2023