§ 419 ZPO

§ 419 Zivilprozessordnung - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden


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§ 419 ZPO - Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.


Stand: 08.10.2023





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