§ 560 ZPO

§ 560 Zivilprozessordnung - Nicht revisible Gesetze


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 560 ZPO - Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

560-ZPO-Haftungsausschluss