§ 365 ZPO

§ 365 Zivilprozessordnung - Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter


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§ 365 ZPO - Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.


Stand: 08.10.2023





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