§ 881 ZPO

§ 881 Zivilprozessordnung - Versäumnisurteil


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§ 881 ZPO - Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.


Stand: 08.10.2023





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