§ 401 ZPO

§ 401 Zivilprozessordnung - Zeugenentschädigung


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 401 ZPO - Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

401-ZPO-Haftungsausschluss