§ 495a ZPO

§ 495a Zivilprozessordnung - Verfahren nach billigem Ermessen


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§ 495a ZPO - Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.


Stand: 08.10.2023





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