Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.