§ 158 ZPO

§ 158 Zivilprozessordnung - Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung


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§ 158 ZPO - Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.


Stand: 08.10.2023





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