§ 1075 ZPO

§ 1075 Zivilprozessordnung - Sprache eingehender Ersuchen


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§ 1075 ZPO - Sprache eingehender Ersuchen

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.


Stand: 08.10.2023





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