§ 1075 Zivilprozessordnung - Sprache eingehender Ersuchen
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Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Stand: 08.10.2023