§ 1066 Zivilprozessordnung - Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
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Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Stand: 08.10.2023