§ 96 ZPO

§ 96 Zivilprozessordnung - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

96-ZPO-Haftungsausschluss