§ 582 ZPO

§ 582 Zivilprozessordnung - Hilfsnatur der Restitutionsklage


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§ 582 ZPO - Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.


Stand: 08.10.2023





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