§ 515 ZPO

§ 515 Zivilprozessordnung - Verzicht auf Berufung


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§ 515 ZPO - Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.


Stand: 08.10.2023





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