§ 267 Zivilprozessordnung - Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
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Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Stand: 08.10.2023