§ 55 ZPO

§ 55 Zivilprozessordnung - Prozessfähigkeit von Ausländern


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 55 ZPO - Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

55-ZPO-Haftungsausschluss