§ 402 Zivilprozessordnung - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Sie sind hier.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
Stand: 08.10.2023