§ 402 ZPO

§ 402 Zivilprozessordnung - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


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Titel 8 Beweis durch Sachverständige

   

§ 402 ZPO - Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.


Stand: 08.10.2023





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