§ 361 ZPO

§ 361 Zivilprozessordnung - Beweisaufnahme durch beauftragten Richter


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 361 ZPO - Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

361-ZPO-Haftungsausschluss