§ 30a ZPO

§ 30a Zivilprozessordnung - Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen


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§ 30a ZPO - Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.


Stand: 08.10.2023





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