§ 343 ZPO

§ 343 Zivilprozessordnung - Entscheidung nach Einspruch


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 343 ZPO - Entscheidung nach Einspruch

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

343-ZPO-Haftungsausschluss