§ 1094 ZPO

§ 1094 Zivilprozessordnung - Übersetzung


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§ 1094 ZPO - Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.


Stand: 08.10.2023





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