§ 3 ZPO

§ 3 Zivilprozessordnung - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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§ 3 ZPO - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.


Stand: 08.10.2023





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