§ 832 ZPO

§ 832 Zivilprozessordnung - Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen


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§ 832 ZPO - Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.


Stand: 08.10.2023





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