§ 831 ZPO

§ 831 Zivilprozessordnung - Pfändung indossabler Papiere


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§ 831 ZPO - Pfändung indossabler Papiere

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.


Stand: 08.10.2023





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