§ 240 ZPO

§ 240 Zivilprozessordnung - Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 240 ZPO - Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

240-ZPO-Haftungsausschluss