§ 545 ZPO

§ 545 Zivilprozessordnung - Revisionsgründe


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§ 545 ZPO - Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.




Stand: 08.10.2023





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