§ 190 ZPO

§ 190 Zivilprozessordnung - Einheitliche Zustellungsformulare


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§ 190 ZPO - Einheitliche Zustellungsformulare

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.


Stand: 08.10.2023





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