§ 5 ZPO

§ 5 Zivilprozessordnung - Mehrere Ansprüche


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§ 5 ZPO - Mehrere Ansprüche

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.


Stand: 08.10.2023





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