§ 19a ZPO

§ 19a Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters


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§ 19a ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.


Stand: 08.10.2023





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