§ 793 ZPO

§ 793 Zivilprozessordnung - Sofortige Beschwerde


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§ 793 ZPO - Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.


Stand: 08.10.2023





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