§ 18 ZPO

§ 18 Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

18-ZPO-Haftungsausschluss