§ 18 Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Stand: 08.10.2023
Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss