§ 898 ZPO

§ 898 Zivilprozessordnung - Gutgläubiger Erwerb


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§ 898 ZPO - Gutgläubiger Erwerb

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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