§ 1087 ZPO

§ 1087 Zivilprozessordnung - Zuständigkeit


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Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften

   

§ 1087 ZPO - Zuständigkeit

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.


Stand: 08.10.2023





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