§ 1097 ZPO

§ 1097 Zivilprozessordnung - Einleitung und Durchführung des Verfahrens


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren

   

§ 1097 ZPO - Einleitung und Durchführung des Verfahrens

(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1097-ZPO-Haftungsausschluss