§ 84 ZPO

§ 84 Zivilprozessordnung - Mehrere Prozessbevollmächtigte


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

84-ZPO-Haftungsausschluss