§ 84 Zivilprozessordnung - Mehrere Prozessbevollmächtigte
Sie sind hier.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Stand: 08.10.2023