§ 167 ZPO

§ 167 Zivilprozessordnung - Rückwirkung der Zustellung


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§ 167 ZPO - Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.


Stand: 08.10.2023





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