§ 129 ZPO

§ 129 Zivilprozessordnung - Vorbereitende Schriftsätze


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§ 129 ZPO - Vorbereitende Schriftsätze

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.




Stand: 08.10.2023





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