§ 446 ZPO

§ 446 Zivilprozessordnung - Weigerung des Gegners


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 446 ZPO - Weigerung des Gegners

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

446-ZPO-Haftungsausschluss