§ 447 ZPO

§ 447 Zivilprozessordnung - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


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§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.


Stand: 08.10.2023





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