§ 736 ZPO

§ 736 Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft


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§ 736 ZPO - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.


Stand: 08.10.2023





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