§ 736 Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
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Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Stand: 08.10.2023