§ 920 ZPO

§ 920 Zivilprozessordnung - Arrestgesuch


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 920 ZPO - Arrestgesuch

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

920-ZPO-Haftungsausschluss