§ 294 ZPO

§ 294 Zivilprozessordnung - Glaubhaftmachung


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§ 294 ZPO - Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.




Stand: 08.10.2023





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