§ 413 ZPO

§ 413 Zivilprozessordnung - Sachverständigenvergütung


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§ 413 ZPO - Sachverständigenvergütung

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.


Stand: 08.10.2023





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