§ 414 ZPO

§ 414 Zivilprozessordnung - Sachverständige Zeugen


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§ 414 ZPO - Sachverständige Zeugen

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.


Stand: 08.10.2023





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414-ZPO-Haftung