§ 561 ZPO

§ 561 Zivilprozessordnung - Revisionszurückweisung


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§ 561 ZPO - Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.


Stand: 08.10.2023





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