§ 923 ZPO

§ 923 Zivilprozessordnung - Abwendungsbefugnis


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 923 ZPO - Abwendungsbefugnis

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

923-ZPO-Haftungsausschluss