§ 428 Zivilprozessordnung - Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Sie sind hier.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Stand: 08.10.2023