§ 807 Zivilprozessordnung - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Sie sind hier.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.