§ 13 ZPO

§ 13 Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


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§ 13 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.


Stand: 08.10.2023





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