§ 12 ZPO

§ 12 Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


 ◄     ZPO     ► 


Titel 2 Gerichtsstand

   

§ 12 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

12-ZPO-Haftung